(R)echt

(R)echt gut entschieden

Heute geht es uns um das Dauerthema der durch PKW zugestellten Haltestellen, konkret die Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür eines an einer Bushaltestelle haltenden Pkw. Land- und Kammergericht in Berlin haben dazu eine eindeutige Meinung.

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Was war geschehen?

Der Unfall ereignete sich während des Abfahrens von der Haltestelle beim Vorbeifahren des mit geöffneter oder sich öffnender Fahrertür rechts stehenden Klägerfahrzeug. Am PKW wurden die Fahrertüre, die Seitenwand sowie die zweite Tür des Busses beschädigt.

Wie hat die Versicherung reguliert?

Der Haftpflichtversicherer des Busses hat lediglich 1/3 des Schadens am PKW übernommen. Dies wollte der Eigentümer des Autos nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

Wie hat das Landgericht Berlin entschieden?

Es bestätigte die Auffassung der Versicherung. Nachdem der Pkw-Fahrer auch hier lediglich 1/3 seines Schadens zugesprochen bekam, ging er in Berufung.

Was meinte das Kammergericht Berlin?

Auch dieses kam zum Ergebnis, dass der PKW-Halter nur Anspruch auf Erstattung von 1/3 seines Schadens hat. Im konkreten Fall stand ein Pkw im Bereich einer längeren Bushaltestelle. Der Fahrer befand sich zwischen dem Fahrzeug und der geöffneten Fahrertür, obwohl er einen Bus bereits in einer Entfernung von etwa 10-20 m heranfahren sah. Es kam zur Kollision, weil der Bus mit einem zu geringen rechten Sicherheitsabstand an dem Pkw vorbeifuhr und dabei die geöffnete Tür streifte. Unter diesen Umständen kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pkw-Halters als angemessen angesehen werden.

Was waren die Entscheidungsgründe?

Das Gericht beurteilte es als grob verkehrswidriges Verhalten, wenn der PKW-Fahrer in einer solchen Situation nach dem Aussteigen nach links nicht die Fahrertür vollständig schließt und sich von der Fahrbahn entfernt oder sich wenigstens vor oder hinter seinen Pkw begibt.

Was ist das besondere an diesem Fall?

Die Gerichte stellten fest, dass gegen den PKW-Fahrer der sogenannte Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO) spricht. Daher war die Haftung von 2/3 zu Lasten des PKW auch nicht zu beanstanden. Dabei konnte im Ergebnis auch offen bleiben, ob der vom Bus im Vorbeifahren eingehaltene Abstand konkret ausreichend gewesen ist. Und das finden wir wirklich bemerkenswert.

Die besten Unfälle sind die, die erst gar nicht passieren. Und wenn es doch mal scheppert ist es umso wichtiger, sämtliche Umstände des Unfalls zu dokumentieren um später ggf. auch vor Gericht zu seinem Recht zu kommen. Wir unterstützen unsere Kunden dabei z.B. mit kurzen aber klaren Handlungsleitfäden für das Fahrpersonal.

In diesem Sinne, Euch Allen allzeit eine gute und unfallfreie Fahrt und viele Grüße aus Würzburg!

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