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(R)echt kurios

Bus vs. Piccolo vs. PKW

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Was war passiert

Die Fahrerin einer Mercedes A-Klasse befuhr gegen 23.00 Uhr eine Straße in München in Richtung stadteinwärts auf der linken Fahrspur. Gleichzeitig fuhr schräg versetzt vor dem PKW ein Bus der Stadtwerke München auf dem rechten Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung. Plötzlich bemerkte die PKW-Fahrerin den Aufprall eines Gegenstandes auf der Motorhaube ihres Fahrzeugs. Beide Fahrzeugführer bemerkten den Unfall und hielten an. Es stellte sich heraus, dass eine Piccolo-Flasche auf der Fahrspur des Busses gelegen hatte. Diese wurde von einem Rad des Busses hochgeschleudert und ist daraufhin auf die Motorhaube des klägerischen PKW geprallt. Der Busfahrer gab an, die Flasche in letzter Sekunde bemerkt zu haben. Ausweichen habe er aber nicht mehr können.

Die PKW-Fahrerin machte den ihr entstandenen Schaden in Höhe von € 1.445,92 bei den Stadtwerken geltend. Diese lehnten jedoch eine Haftung und Regulierung ab. Somit zog die Frau vor das Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Unfall sei für den Fahrer des Busses ein unabwendbares Ereignis gewesen. Mit einer Piccoloflasche müsse auf einer Fahrbahn nicht gerechnet werden. Zudem sei ein solch kleines Hindernis bei Dunkelheit von dem Fahrer des Busses kaum so rechtzeitig erkennbar, dass er mit dem schweren Fahrzeug noch so hätte ausweichen können. In Summe hafte das Busunternehmen daher nicht.

Die Frau wollte dies nicht akzepieren und legte Berufung ein. Das Landgericht München war aber ebenso der Ansicht, dass kein Schadensersatzanspruch besteht (Aktenzeichen: 19 S 8377/05).

Fazit

Ähnlich wie bei Fällen, bei denen Steine von der Fahrbahn in die Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeugs geschleudert werden, liegt hier ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vor. Eine Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, besteht in solchen Fällen regelmäßig nicht.

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