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Versicherungsfragen zum Coronavirus

Zu den wichtigsten Fragen rund um den Coronavirus können wir Ihnen aus dem Hause Dittmeier folgende Einschätzungen geben, wobei es immer auf den Einzelfall ankommt. Unsere Meinung ersetzt daher nicht die Sach- und Rechtslage in den konkreten Einzelfällen.

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Dittmeier

Die Redaktion von Dittmeier bereitet aktuelle Themen rund um Versicherung, Schadenpraxis und Rechtsprechung für Verkehrsunternehmen auf.

Rücktritt des Reisegasts wegen des Coronavirus bei Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) vorliegt, können die Reisegäste wegen außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten. Dem Reisegast ist der Reisepreis zu ersetzen.

Weitere Ansprüche wie zum Beispiel Schadenersatz für nutzlose Urlaubstage oder Visakosten muss der Reiseveranstalter aber nicht übernehmen, da kein Verschulden vorliegt.

Möglicherweise bleibt dann der Reiseveranstalter auf den Hotelkosten sitzen, je nachdem welche vertraglichen Regelungen er vereinbart hat. Hier empfiehlt es sich die Verträge genau zu prüfen.

Unter Umständen beinhalten diese Verträge sogar Vereinbarungen, wonach der Veranstalter keine oder nur einen Teil der Kosten übernehmen wenn, wenn ihm z.B. durch eine lokale Behörde die Anreise verboten wird.

Rücktritt des Reisegasts wegen Ängsten vor dem Coronavirus

Solange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) vorliegt, und die Reisegäste die Reise stornieren, sind die Stornogebühren rechtmäßig.

Verlängerter Hotelaufenthalt wegen Quarantäne

Darf der Hotelgast das Hotel nicht verlassen, und muss z. B. 3 Tage länger bleiben, dürfte das noch zur Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters gehören.

Das heißt, dass der Reisegast die Kosten wohl eher nicht zu tragen hat.

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung

Tatsächlich zahlen diese Versicherungen nur für Forderungen der Reisegäste, wenn ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt. Dieses ist hier in der Regel nicht der Fall. Unberechtigte Forderungen wird die Haftpflichtversicherung ablehnen.

Zwar deckt Dittmeier über die Omnibusbetrieb-Komplett-Versicherung erweitert auch Eigenschäden ab, dies setzt aber voraus, dass ein Mitarbeiter den eigenen Reiseveranstalter schädigt, auch das ist hier nicht gegeben. Deshalb ist hier die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung nicht zuständig.

Reiseausfallversicherung

Diese Versicherungsform wäre eine Möglichkeit der Absicherung. Die Reiseausfallversicherung wird allerdings je Reise oder je Event separat abgeschlossen.

Aktuell nimmt aber keine Versicherung mehr dieses Risiko in Deckung.

Dies ist auch nachvollziehbar, weil die Schadensfälle schon im Voraus die möglichen  Versicherungsbeiträge mit Sicherheit übersteigen würden.

Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Die Versicherungswirtschaft hat einen generellen Ausschluss für Schäden durch „Bakterien, Viren und Prionen“ bestimmt. Als nachvollziehbaren Grund führt die Versicherungswirtschaft an, dass dieses Risiko für jede Versicherung unkalkulierbar wäre.

Eine flächendeckende Epidemie könnte die Versicherung wegen der Unkalkulierbarkeit des Risikos in die Zahlungsunfähigkeit führen. Dies kann nicht im Interesse einer Volkswirtschaft sein.

Betriebsschließungs-Versicherung

Diese Versicherung wäre die einzige, die für die Absicherung gegen finanzielle Folgen des Coronavirus infrage käme, wenn das Unternehmen wegen des Ausbruchs der Krankheit in seinem Betrieb ruhen muss oder auf behördliche Anordnung geschlossen wird.

Diese Versicherung wird aber nur wenigen Branchen wie z. B. Hotels, Gastronomie, Lebensmittelherstellern, der Ärzteschaft  und einzelnen freien Berufen angeboten.

Für den Busbereich ist eine Absicherung leider nicht möglich.

Nähere Informationen zur Versicherungswirtschaft und dem Coronavirus finden Sie hier

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