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(R)echt blitz-gescheit?

Eilig haben wir es Alle ab und an

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Die Gründe für zu schnelles Fahren sind recht vielfältig. Manch ein Verkehrsteilnehmer versucht sich dabei mit auf dem Mobiltelefon installierten Blitzer-Apps vor Bußgeldern zu schützen. Dass die Nutzung solcher Apps eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist schon lange klar. Seit einer im Jahr 2019 in den §23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingefügten Ergänzung sind solche Warn-Apps – genau wie Laserstör- und Radarwarngeräte – gesetzlich verboten und Verstöße mit einem Bußgeld belegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun klargestellt, dass dies auch gilt, wenn der/die Beifahrer/in im Kraftfahrzeug solch eine App geöffnet hat.

Ende Januar 2022 war ein Mann in Heidelberg von der Polizei angehalten worden, weil er deutlich zu schnell fuhr. Als die Beamten ihn kontrollierten, habe er laut Mitteilung des Gerichts das in der Mittelkonsole abgelegte Smartphone seiner Beifahrerin bewusst zur Seite geschoben. Deswegen schloss das Amtsgericht darauf, dass der Mann Kenntnis von der Nutzung der Blitzer-App hatte.


Das Amtsgericht in Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer, die der Mann aber nicht zahlen wollte und deshalb Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegte. Allerdings ohne Erfolg (Beschluss v. 07.02.2023, 2 ORbs 35 Ss 9/23).

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