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Aktuelles Urteil

Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür eines an einer Bushaltestelle haltenden Pkw’s

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Grundlage der Haftung in einem derartigen Fall

Kommt es in örtlichem und zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür eines Pkw, der im Haltestellenbereich eines Linienbusses steht, zu einer seitlichen Kollision mit einem anfahrenden Bus, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Pkw-Fahrers aus § 14 StVO. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2009, 12 U 175/08.

Vorfall + Entscheidung des KG Berlin

Der Unfall ereignete sich während des Abfahrens von der Haltestelle beim Vorbeifahren des mit geöffneter oder sich öffnender Fahrertür rechts stehenden Klägerfahrzeug; Pkw-Fahrertür und die Seitenwand sowie die zweite Tür des Busses wurden beschädigt. Nachdem der Pkw-Fahrer lediglich 1/3 seines Schadens zugesprochen bekam, ging er in Berufung. Das KG kam zu folgender Bewertung: Steht ein Pkw im Bereich einer längeren Bushaltestelle und der Fahrer zwischen Pkw und geöffneter Fahrertür, obwohl er den Bus in einer Entfernung von etwa 10-20 m anfahren sieht, und kommt es zu einer Kollision des Busses, der mit einem zu geringen rechten Sicherheitsabstand vorbeifährt, mit der geöffneten Fahrertür, so kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pkw-Halters angemessen sein. Denn der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er in einer solchen Situation nach dem Aussteigen nach links nicht die Fahrertür vollständig schließt und sich von der Fahrbahn entfernt oder sich wenigstens vor oder hinter seinen Pkw begibt. Das Aussteigen eines Mitfahrers nach links ist so lange zurückzustellen bis sich links kein Verkehr nähert, der dadurch gefährdet werden könnte.

Die vom Kammergericht für angemessen gehaltene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin war daher nicht zu beanstanden.

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