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Fester Halt – Fahrkartenentwertung, Entwerter entgegen der Fahrtrichtung

Sonderfall der Haftung des Busunternehmens zu 20% aus Betriebsgefahr, wenn sich der Fahrgast beim Entwerten des Fahrscheins am entgegengesetzt der Fahrtrichtung aufgestellten Fahrscheinautomaten keinen festen Halt verschafft.

Inhalt des Artikels

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Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Der Unfall

Der Busfahrer musste aufgrund eines Fußgängers verkehrsbedingt eine stärkere Bremsung machen, aufgrund dessen ein Fahrgast, der gerade eine Fahrkarte entgegengesetzt zur Fahrtrichtung entwerten wollte, stürzte. Unzweifelhaft hatte dieser sich nicht festgehalten. In der 1. Instanz vor dem LG Ingolstadt hatten wir vollständig obsiegt.

Das OLG München sah in dem zu entscheidenden Sachverhalt einen Sonderfall. Der Busfahrer hatte keinen Fehler gemacht, er haftete nicht wegen schuldhaftem Pflichtverstoß.

Die Entscheidung des OLG

Die Haftung des Busunternehmens aus der Betriebsgefahr des KOM ist um ein ganz erhebliches Mitverschulden des Fahrgastes stark zu reduzieren. Das OLG hat dies mit 80% gewertet. Das OLG wirft dem Fahrgast vor, dass er sich ohne festen Halt zu verschaffen im Bus stand. Es wirft ihm nicht vor, entgegen der Fahrtrichtung im Bus gestanden zu sein, und meint, dass das Entgegen-der-Fahrtrichtung-Stehen mit ursächlich für den Sturz war. Zudem hätte ein Gutachter festgestellt, dass auch bei festem Halt mit einer Hand, der Fahrgast wahrscheinlich gestürzt wäre.

Entgegen den „üblichen“ Fällen, in denen die reine Betriebsgefahr des KOM komplett hinter dem Eigenverschulden des Fahrgastes ohne festen Halt zurücktritt, sieht das OLG hier einen Sonderfall:

Der Fahrgast stand vor einem Entwerter und war gerade dabei, seinen Fahrschein zum Entwerten zu suchen. Diese Position entgegen der Fahrtrichtung kann ihm aber als solche nicht angelastet werden, da die Vorrichtung des Entwerter so angebracht war. Unternehmen sollten dies zum Anlass nehmen, die Entwerter nur noch in Fahrtrichtung anzubringen.

Das OLG stellte nochmals klar, dass es sich hier nicht um eine Rechtsprechungsänderung handelt, sondern um eine Sondersituation wegen der Entwerter Position.

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