Grundsatz
Die abrupte Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass ändert bei einem Auffahrunfall grundsätzlich nichts an einem im Wege des Anscheinsbeweises festzustellenden schuldhaften Verkehrsverstoß des Hintermanns – Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.4.2017, 9 U 189/15
Diese Situation erleben auch Busfahrer tagtäglich im Straßenverkehr: Bremsung eines vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers aus „erzieherischen Gründen“?! Wie sieht es in diesen Fällen haftungsmäßig aus?
Entscheidung des OLG Karlsruhe
Die Gründe für derartige Bremsmanöver sind kaum nachzuvollziehen. Man dürfte eigentlich erwarten, dass derjenige, der anlasslos bremst, auch haftet. Weit gefehlt, wie das Berufungsurteil des OLG Karlsruhe zeigt.
Das Gericht hat eine Haftung des Auffahrenden grundsätzlich angenommen, da dieser ein fehlendes Verschulden nicht nachweisen konnte. Das Gericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Fahrer den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit und/oder ausreichendem Sicherheitsabstand hätte vermeiden können.
Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eine 100 % Haftung gegeben ist. Es können nur die Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden, die nachgewiesen sind. Der Unfall wurde schuldhaft herbeigeführt. Der Fahrer hat entweder infolge Unaufmerksamkeit auf das Bremsmanöver des Vorausfahrenden zu spät reagiert, oder er hat keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Diese Feststellung beruht – wie bei anderen Auffahrunfällen – auf den Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises.