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(R)echt neu: Änderung der Haftungsregeln im Hängerbetrieb 

Bereits zum 17.07.2020 ist eine wesentliche Gesetzesänderung in Kraft getreten. Künftig gilt (wieder): wird ein Unfall von einem Kfz im Hängerbetrieb verursacht, wird künftig überwiegend die Versicherung des Zugfahrzeugs für den entstandenen Schaden haften.

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Weitgehender Wegfall der Haftung von Anhängern/Aufliegern

Bislang war es so, dass sich die Versicherungen von Hänger und Zugfahrzeug den Schaden teilten, wenn ein Fahrzeug mit Hänger einen Unfall verursacht hatte.

Nach der seit letztem Freitag geltenden Gesetzesreform ist in der Regel wieder ausschließlich die Versicherung des Zugfahrzeuges in der Haftung.

Die Versicherung des Anhängers wird demnach nur noch in Anpruch genommen werden können, falls der Hänger die Unfallursache mehr oder weniger alleine gesetzt hat. Dies wäre zum Beispiel bei einem geplatzten Reifen am Anhänger der Fall.
Die Neuregelung betrifft sowohl den gewerblichen Bereich mit Anhängern und Aufliegern von LKW und Sattelzügen und Buszügen, gilt aber auch im privaten Umfeld für Wohnwagen oder kleine Hänger z.B. für Gartenabfälle. 

Unser Praxistipp

Notieren Sie bei einem durch einen Anhänger verursachten Unfall unbedingt die Kennzeichen von Anhänger UND Zugfahrzeug.

So schaffen Sie eine möglichst breite Basis, auf der Sie Ihre Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Das Risiko, auf dem Schaden mangels Anspruchsgrundlage sitzen zu bleiben, wird dadurch deutlich verringert

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