(R)echt

(R)echt richtig – Urteil zum Thema Abfahren von der Haltestelle

Es ist DER „Klassiker“ im Linienverkehr: Der Bus setzt den Blinker, um sich aus einer Haltestelle in den fließenden Verkehr einzuordnen. Ein Pkw überholt in diesem Moment und es kommt zum Unfall. Wer ist schuld?

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Es ist DER „Klassiker“ im Linienverkehr

Der Bus setzt den Blinker, um sich aus einer Haltestelle in den fließenden Verkehr einzuordnen, und fährt dann an. Ein Pkw überholt in diesem Moment und es kommt zum Unfall.

Der Schadenfall wurde von uns reguliert. Wir haben dem Pkw-Halter 50 % des Schadens abgezogen, da er den Unfall unserer Meinung nach in diesem Umfang mitverschuldet hatte.

Damit war er aber nicht einverstanden und zog wegen des Restschadens vor Gericht.

Der Kläger war der Meinung, dass der Bus wegen Verstoßes gegen die besondere Sorgfaltspflicht des § 10 StVO alleine den Unfall verschuldet habe. Er hätte den vorbeifahrenden Verkehr in jedem Fall passieren lassen müssen.

Das Gericht gab aber letztlich uns und dem Fahrer des Busses Recht: Eine über den § 1 II StVO (die gegenseitige Rücksichtnahme; Red.) hinausgehende gesteigerte Sorgfaltspflicht mit dem Ziel, jede wesentliche Behinderung zu vermeiden, besteht für Linien- und Schulomnibusse, die von einer am Fahrbahnrand gelegenen Haltestelle abfahren wollen, ausdrücklich NICHT.

„Da derartige Fahrzeuge an feste Fahrpläne und an die Einhaltung bestimmter Fahrzeiten gebunden sind, bestimmt § 20, 5 StVO, dass diesen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und andere Fahrzeuge, wenn nötig, warten müssen.

Diese dem fließenden Verkehr auferlegte Verpflichtung begründet zwar kein allgemeines Vorrecht für die Fahrer von Linienomnibussen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, schränkt jedoch den sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als dieser eine durch das Anfahren der Linienfahrzeuge entstehende Behinderung hinzunehmen hat. Deswegen war die weiterführende Klage abzuweisen.

(Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil vom 31.05.2019, Aktenzeichen 3 C 1037/18)

Lange Rede, kurzer Sinn

Unfälle beim Verlassen von Haltestellen führen meist dazu, dass beide Beteiligte einen Teil des Schadens übernehmen müssen. Wann immer möglich sollten deshalb die Profis am Steuer (also unsere Busfahrerinnen und Busfahrer) trotz des Vorranges Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen. Dadurch unterscheiden sich nämlich Profis von Nicht-Profis. Profis wissen, dass man nur so gut und unfallfrei durch den Tag kommt.

In diesem Sinne: Allzeit gute Fahrt da draußen! 

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