(R)echt

(R)echt schwer erkennbar

Kollision mit einem Poller – haftet die Gemeinde (mit)?

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Darum ging es

In dem Rechtsstreit klagte ein Kraftfahrer gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren war. Er war der Ansicht, die Gemeinde habe Ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Poller nicht sichtbar gewesen sei.

Die Gemeinde hatte die Poller hinter dem Einmündungs-bereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Dabei waren nur die äußeren Poller mit Reflektoren versehen.

Die Urteile

Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde mit Urteil vom 16.01.2018 teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der Anspruch des Fahrers sei lediglich zu 25 % wegen eines Mitverschuldens gemindert. Dies wollte die Gemeinde nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Aber ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat das Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt. Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen.

Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen. (…) Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 17.12.2018; Urteil vom 10.12.2018 – 11 U 54/18).

Praxistipp aus unserer Schadenabteilung

Natürlich wirkt es oft unglücklich, mit einem fest stehenden Hindernis zu kollidieren. So wie hier kann es aber immer mal Umstände geben, die zu einer Verringerung des eigenen Verschuldens führen. Und dies bedeutet oft auch automatisch niedrigere Schadenskosten. Falls Euch also mal ein ähnliches Malheur passiert: nicht nur ärgern, sondern auf jeden Fall Bilder der Umstände machen, Beweise sichern ! Ein guter Versicherungspartner versucht damit, das Beste für Euch rauszuholen.

In diesem Sinne:

Euch allzeit gute Fahrt und viele Grüße aus dem sonnig-herbstlichen Würzburg!

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