(R)echt

(R)echt wechselhaft

OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis greift nicht bei plötzlichem Spurwechsel!

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Was war passiert?

Bei Auffahrunfällen gilt oft: Der Auffahrende ist schuld – so der Anscheinsbeweis.

Doch was, wenn der Vorausfahrende plötzlich den Spurwechsel abbricht, wieder einschert und bremst?

Genau diesen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden:

Ein Fahrzeug wechselte wegen einer Baustelle auf der A45 zunächst auf die mittlere Spur, scherte dann jedoch wieder auf die linke Spur zurück – und bremste abrupt ab.

Das hintere Fahrzeug konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren – es kam zur Kollision mit knapp 60.000 € Schaden.

Das Landgericht sah zunächst eine 80 % Haftung des Auffahrenden, doch das OLG korrigierte: Haftung 50:50!

Warum?

  • der typische Auffahr-Unfallverlauf lag nicht vor
  • der Spurwechsel wurde unvermittelt abgebrochen
  • ein ordnungsgemäßes Rückschauverhalten war nicht erkennbar
  • es wurde nicht geblinkt

Fazit

Der Anscheinsbeweis ist widerlegt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich selbst verkehrswidrig verhält.

Urteil vom 29.04.2025 – noch nicht rechtskräftig

OLG Frankfurt am Main, Az. 9 U 5/24

Quelle: Pressemitteilung vom 28.05.2025

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