(R)echt

(R)echt wendig

Ein PKW wendet und kollidiert dabei mit einem vorbeifahrenden Omnibus. Wer hat Schuld? Unsere Schadenregulierer hatten dazu eine eindeutige Meinung. Der Fall ging vor das Amtsgericht Würzburg.

Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Marco Schmitt

Marco Schmitt ist seit über 25 Jahren Versicherungsexperte bei Dittmeier und für das Recruiting verantwortlich. Durch die Aufbereitung von Urteilen und aktuellen Fällen hält er sich in der Verkehrsbranche konsequent auf dem neuesten Stand.

Ein PKW wendet und kollidiert dabei mit einem vorbeifahrenden Omnibus. Wer hat Schuld?

Der Unfall

Eine Frau fuhr vorwärts mit ihrem PKW in eine auf der linken Straßenseite gelegene Einfahrt, setzte dann zurück um anschließend in entgegengesetzter Richtung weiterzufahren. Im Moment des Zurücksetzens kollidierte sie mit einem vorbeifahrenden Linienbus.

Angaben der PKW Fahrerin

Sie vertrat die Ansicht, dass der Busfahrer den Unfall alleine verschuldet habe. Sie sei nach dem Rückwärtsfahren bereits zum Stehen gekommen und der Bus habe beim Vorbeifahren den Abstand falsch eingeschätzt. Deswegen müsse die Versicherung des Busses den Gesamtschaden von über 5.900 EUR zu 100% an sie erstatten.

Die Ansicht unserer Schadenabteilung

Wir lehnten die Ansprüche komplett ab. Nach Angaben des Busfahrers war die Frau erst dann rückwärts auf die Fahrbahn zurückgestoßen, als sich der Bus bereits in unmittelbarer Nähe befunden hatte. Die PKW-Fahrerin habe den Unfall unter Mißachtung ihrer Sorgfaltspflichten daher komplett selbst verursacht.

Die Entscheidung des Gerichts

Es schloß sich zu 100% unserer Auffassung an und wies die Klage der PKW-Fahrerin ab. Die Frau habe insbesondere gegen §9 und §10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Danach ist das Wenden und Rückwärtsfahren nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit Blick auf den Bus stellte das Gericht fest, dass keine Anhaltspunkte für ein zu schnelles Fahren oder zu spätes Bremsen vorlägen. In der Summe wiege das Verschulden der PKW-Fahrerin so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des Omnibusses bei der Bewertung der Haftungsfrage keine Rolle spiele. Der Frau stehe damit keine Entschädigung zu.

Weitere passende Beiträge

Allgemein

Dummy Beitrag (Elementor Widgets)

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing …

Allgemein

Warnung vor Reisebus-Diebstählen

In den vergangenen 7 Monaten wurden uns 3 Diebstähle hochwertiger Reisebusse bekannt – die Serie könnte weitergehen. Busunternehmen sollten jetzt handeln. …

Allgemein

Bus2Bus 2026 – wir sind dabei!

Am 15. und 16. April 2026 trifft sich die Busbranche wieder in Berlin zur BUS2BUS. Die Messe, die alle zwei Jahre stattfindet, ist der Treffpunkt …

(R)echt

(R)echt eingefahren: Ausfahrt heißt Wartepflicht

Bedeutet Überholen automatisch Mitschuld? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 11.09.2025 bei dieser Frage entschieden. …