Der Gedanke ist verständlich – insbesondere bei Kleinschäden in großen Fuhrparks (Stichworte: Busversicherung, LKW‑Versicherung, Kfz‑Flotten). Trotzdem gilt: Auch wenn wir als Makler auf Kundenseite stehen, müssen wir ehrlich sagen, wo die Rechtslage Grenzen setzt – insbesondere beim Datenschutz.
„Pragmatisch lösen ist gut – aber der Prozess muss datenschutzkonform bleiben. Sonst wird aus dem Kleinschaden schnell ein Folgethema.“
1) Wen darf der Geschädigte überhaupt in Anspruch nehmen?
Typisch sind drei Anspruchsgegner:
- Fahrer des VN‑Fahrzeugs (bei Verschulden)
- Halter/Versicherungsnehmer (VN) des VN‑Fahrzeugs (Halterhaftung/Betriebsgefahr)
- Kfz‑Haftpflichtversicherung des VN‑Fahrzeugs (Direktanspruch)
In der Praxis landet die Unfallregulierung häufig direkt beim Haftpflichtversicherer.
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2) Was meint „Eigenregulierung" im Haftpflichtfall – und wann macht sie Sinn?
Unter „Eigenregulierung“ verstehen viele Unternehmen: Der VN zahlt den Schaden direkt an den Anspruchsteller (oder an dessen Werkstatt) und erledigt den Fall ohne Versicherungsregulierung.
Das kann sinnvoll sein, wenn:
- es wirklich ein klarer Kleinschaden ist,
- die Haftung unstreitig ist,
- und beide Seiten eine schnelle Lösung wollen.
Wichtig:
Der Anspruchsteller muss sich darauf nicht einlassen. Und wenn er bereits bei der Kfz‑Haftpflicht „im Prozess“ ist, sind zusätzliche Spielregeln zu beachten.
3) Der typische Praxisfall: „Kratzer" – aber der KVA/das Gutachten ist hoch
- Das VN‑Fahrzeug verursacht am Fahrzeug des Anspruchstellers einen Kratzer.
- Der Anspruchsteller wendet sich an die Kfz‑Haftpflichtversicherung und reicht dort einen KVA oder ein Gutachten ein.
- Der VN möchte, dass die Versicherung zunächst den KVA/das Gutachten an ihn herausgibt, damit er entscheiden kann: (1) Privatregulierung (selbst zahlen), (2) „verhandeln"/einigen, (3) oder doch Regulierung durch die Versicherung.
4) Darf die Kfz‑Haftpflichtversicherung KVA/Gutachten an den VN herausgeben?
Regelmäßig: nein – jedenfalls nicht zu diesem Zweck.
Warum nicht?
KVA/Gutachten enthalten häufig personenbezogene Daten des Anspruchstellers (z.B. Name/Adresse, Kennzeichen, ggf. FIN/VIN, Fotos, Werkstattbezug). Für den Versicherer gilt (vereinfacht):
Zweckbindung:
Verarbeitung/Weitergabe nur für Zwecke der Schadenbearbeitung.
Erforderlichkeit & Datenminimierung:
5) Gilt das auch beim einseitigen Kostenvoranschlag?
6) Was ist dann der saubere Weg, wenn der VN privat regulieren möchte?
Regelmäßig: nein – jedenfalls nicht zu diesem Zweck.
Warum nicht?
KVA/Gutachten enthalten häufig personenbezogene Daten des Anspruchstellers (z.B. Name/Adresse, Kennzeichen, ggf. FIN/VIN, Fotos, Werkstattbezug). Für den Versicherer gilt (vereinfacht):
Zweckbindung:
Verarbeitung/Weitergabe nur für Zwecke der Schadenbearbeitung.
Erforderlichkeit & Datenminimierung:
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Regelmäßig: nein – jedenfalls nicht zu diesem Zweck.
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KVA/Gutachten enthalten häufig personenbezogene Daten des Anspruchstellers (z.B. Name/Adresse, Kennzeichen, ggf. FIN/VIN, Fotos, Werkstattbezug). Für den Versicherer gilt (vereinfacht):
Zweckbindung:
Verarbeitung/Weitergabe nur für Zwecke der Schadenbearbeitung.