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Wichtige Rechtsfragen zur Eigenregulierung von Kfz‑Haftpflichtschäden

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Inhalt des Artikels

Ihr persönlicher SCHADENSEXPERTE

Wir begleiten Sie bei jedem Schaden – von der ersten Frage bis zur Regulierung.

Tanja Keller

Im Schadenalltag hören wir den Wunsch regelmäßig: „Das ist doch nur ein Kratzer – können wir das nicht einfach selbst bezahlen? Und könnten wir bitte vor der Regulierung einmal den Kostenvoranschlag (KVA) oder das Gutachten sehen, damit wir entscheiden, ob wir selbst zahlen, verhandeln oder die Schadenregulierung über die Kfz‑Haftpflicht laufen lassen?“

Der Gedanke ist verständlich – insbesondere bei Kleinschäden in großen Fuhrparks (Stichworte: Busversicherung, LKW‑Versicherung, Kfz‑Flotten). Trotzdem gilt: Auch wenn wir als Makler auf Kundenseite stehen, müssen wir ehrlich sagen, wo die Rechtslage Grenzen setzt – insbesondere beim Datenschutz.

„Pragmatisch lösen ist gut – aber der Prozess muss datenschutzkonform bleiben. Sonst wird aus dem Kleinschaden schnell ein Folgethema.“ 

Oliver Löhr · Leitung Schadenabteilung, Dittmeier
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1) Wen darf der Geschädigte überhaupt in Anspruch nehmen?

Bei einem Kfz‑Haftpflichtschaden kann der Geschädigte/Anspruchsteller grundsätzlich auswählen, wen er in Anspruch nimmt.

Typisch sind drei Anspruchsgegner:
  1. Fahrer des VN‑Fahrzeugs (bei Verschulden)
  2. Halter/Versicherungsnehmer (VN) des VN‑Fahrzeugs (Halterhaftung/Betriebsgefahr)
  3. Kfz‑Haftpflichtversicherung des VN‑Fahrzeugs (Direktanspruch)

In der Praxis landet die Unfallregulierung häufig direkt beim Haftpflichtversicherer.
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2) Was meint „Eigenregulierung" im Haftpflichtfall – und wann macht sie Sinn?

Unter „Eigenregulierung“ verstehen viele Unternehmen: Der VN zahlt den Schaden direkt an den Anspruchsteller (oder an dessen Werkstatt) und erledigt den Fall ohne Versicherungsregulierung.

Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • es wirklich ein klarer Kleinschaden ist,
  • die Haftung unstreitig ist,
  • und beide Seiten eine schnelle Lösung wollen.

 

Wichtig:
Der Anspruchsteller muss sich darauf nicht einlassen. Und wenn er bereits bei der Kfz‑Haftpflicht „im Prozess“ ist, sind zusätzliche Spielregeln zu beachten.

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3) Der typische Praxisfall: „Kratzer" – aber der KVA/das Gutachten ist hoch

Der Knackpunkt ist nicht, dass der VN „selbst zahlen will“ – sondern woher die Unterlagen kommen sollen und wofür sie verwendet werden.
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4) Darf die Kfz‑Haftpflichtversicherung KVA/Gutachten an den VN herausgeben?

Regelmäßig: nein – jedenfalls nicht zu diesem Zweck.

Warum nicht?


KVA/Gutachten enthalten häufig personenbezogene Daten des Anspruchstellers (z.B. Name/Adresse, Kennzeichen, ggf. FIN/VIN, Fotos, Werkstattbezug). Für den Versicherer gilt (vereinfacht):

Zweckbindung:

Verarbeitung/Weitergabe nur für Zwecke der Schadenbearbeitung.

Erforderlichkeit & Datenminimierung:

Nur das weitergeben, was für den Zweck notwendig ist.
Wenn der VN offen sagt: „Ich möchte die Unterlage, um privat zu regulieren und ggf. zu verhandeln“, ist das in der Regel keine notwendige Mitwirkung an der Schadenbearbeitung durch den Versicherer.
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5) Gilt das auch beim einseitigen Kostenvoranschlag?

Ja – auch ein kurzer KVA kann Anschrift, Kennzeichen und FIN/VIN enthalten. Wenn überhaupt eine Weitergabe erforderlich ist, dann eher geschwärzt und nur an den wirklich zuständigen Ansprechpartner beim VN.
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6) Was ist dann der saubere Weg, wenn der VN privat regulieren möchte?

Regelmäßig: nein – jedenfalls nicht zu diesem Zweck.

Warum nicht?

KVA/Gutachten enthalten häufig personenbezogene Daten des Anspruchstellers (z.B. Name/Adresse, Kennzeichen, ggf. FIN/VIN, Fotos, Werkstattbezug). Für den Versicherer gilt (vereinfacht):

Zweckbindung:

Verarbeitung/Weitergabe nur für Zwecke der Schadenbearbeitung.

Erforderlichkeit & Datenminimierung:

Nur das weitergeben, was für den Zweck notwendig ist.
Wenn der VN offen sagt: „Ich möchte die Unterlage, um privat zu regulieren und ggf. zu verhandeln“, ist das in der Regel keine notwendige Mitwirkung an der Schadenbearbeitung durch den Versicherer.

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4) Darf die Kfz‑Haftpflichtversicherung KVA/Gutachten an den VN herausgeben?

Regelmäßig: nein – jedenfalls nicht zu diesem Zweck.

Warum nicht?


KVA/Gutachten enthalten häufig personenbezogene Daten des Anspruchstellers (z.B. Name/Adresse, Kennzeichen, ggf. FIN/VIN, Fotos, Werkstattbezug). Für den Versicherer gilt (vereinfacht):

Zweckbindung:

Verarbeitung/Weitergabe nur für Zwecke der Schadenbearbeitung.

Erforderlichkeit & Datenminimierung:

Nur das weitergeben, was für den Zweck notwendig ist.
Wenn der VN offen sagt: „Ich möchte die Unterlage, um privat zu regulieren und ggf. zu verhandeln“, ist das in der Regel keine notwendige Mitwirkung an der Schadenbearbeitung durch den Versicherer.
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